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Hiwi Stellen

Aktuelle Hiwi-Angebote an der Universität findet Ihr auf diesen Seiten:

Ausschreibungen für HiWis und Angebote für Praktika hängen am schwarzen Brett neben unserem Fachschaftsraum im Theoretikum aus. Weitere interessante Job- und Praktika-Angebote kommen regelmäßig per E-Mail über den Verteiler.

Als HiWi seid ihr in aller Regel in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (auch Minijob oder 450€ Job genannt). Damit unterliegt ihr dennoch gesetzlichen Bestimmungen:

Beachtet bitte die gesetzlichen Auswirkungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG), das zum 01. Januar 2015 in Kraft getreten ist: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Sprich innerhalb einer Woche müsst ihr eure Arbeitszeiten aufschreiben. Weitere Informationen findet ihr beim Zoll. Übrigens gilt der Mindestlohn nicht bei Pflichtpraktika und für die ersten drei Monate von freiwilligen Praktika.

Mini-Jobs sind aus Sicht der Beschäftigten sozialversicherungsfrei: Euch werden von eurem Lohn also keine Sozialabgaben für gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Ihr könnt euch aber freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Das bringt bei niedrigem Verdienst zwar kaum nennenswerte Rentenansprüche, wird aber voll auf diverse Anwartschaftszeiten angerechnet. Doch auch hier ist Vorsicht angebracht: Wer auf seine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, kann das nur einheitlich für alle seine Jobs tun und die Erklärung ist unwiderruflich, solange die Jobs bestehen. Für die Berechnung der Rentenversicherung werden laut Gesetz immer mindestens 175€ Gehalt zugrunde gelegt, egal ob Ihr das auch erarbeitet habt oder nicht. So kann sogar ein negatives Gehalt entstehen. Solltet ihr über die Grenze von 450€ gelangen, können sich Studenten über die Steuererklärung die Lohnsteuer erstatten lassen, da sie für Ihr Studium Kosten geltend machen können. Studenten, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben, können sich die Kosten für das Studium als Werbungskosten, eine Art Steuergutschrift auch für spätere Jahre, anrechnen lassen.

Laut Arbeitszeitgesetz dürft ihr maximal acht Stunden am Tag arbeiten sowie im Allgemeinen nicht an Sonn- und Feiertagen.